Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.